Didaktisches Gremium
Didaktisches Gremium (DG)
Der Didaktische Gremium berät über alle didaktischen Fragen (z. B. Umsetzung von Inklusion, Stundentafel, Rhythmisierung, Unterrichtsinhalte, Leistungsmessung) und bereitet Beschlussvorlagen für die zuständigen Entscheidungsgremien vor.
Ihm gehören als Mitglieder an:
- Alle Mitglieder der Kollegialen Schulleitung, die Fachbereichsleitungen und die Leiterungen einer den Fachbereichen gleichgestellten Fachvertretung (z. Zt. Musik, Kunst, Darstellendes Spiel),
- die Obleute des Primarbereichs sowie
- eine Vertreter*in der Sozialpädagog*innen und der Förderschullehrer*innen.
Den Vorsitz des Didaktischen Gremiums hat der Didaktische Leiter.
Die Termine werden im Jahresterminkalender veröffentlicht.
Die Gesamtkonferenz
Aufgaben
1. Die Gesamtkonferenz entscheidet über
- das Schulprogramm,
- die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse,
- die Wahlordnung für die Lehrkräftevertretung im Schulvorstand,
- die Besetzung der Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte im Schulvorstand,
- Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung,
- Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
- die Bestellung von bis zu drei hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräften als zusätzliche Mitglieder der Kollegialen Schulleitung.
2. Die Gesamtkonferenz kann für Fächer, Gruppen von Fächern und organisatorische Bereiche Teilkonferenzen einrichten.
3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
Wahl- und Geschäftsordnung
4. Wahlordnung für die Wahl der Lehrkräftevertretung im Schulvorstand
- Die Wahl der Lehrkräftevertretung im Schulvorstand erfolgt als Persönlichkeitswahl.
- Die Gruppe der Lehrkräfte der GK wählt aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, der mit der Durchführung der Wahl beauftragt wird.
- Wahlvorschläge, die das Einverständnis der Vorgeschlagenen enthalten müssen, sind beim Wahlausschuss bis zu einem von diesem festgesetzten Termin einzureichen.
- Die Vorstellung der Vorgeschlagenen erfolgt im Rahmen einer Gesamtkonferenz.
- Die Wahl findet im Rahmen der Gesamtkonferenz statt. Dabei können höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Lehrervertreterinnen oder -vertreter für den Schulvorstand zu wählen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist unzulässig
- Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt als Urnenwahl.
- Gewählt sind die Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Vorgeschlagenen sind Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen.
- Bei dienstlicher oder durch Krankheit bedingter Abwesenheit ist Briefwahl zulässig.
- Ein Mitglied des Schulvorstandes kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten der Gesamtkonferenz abgewählt werden.
- Nachrücken: Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt ein/e Stellvertreter*in aus der Gruppe des ausscheidenden Mitglieds nach. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird für den Rest der Wahlperiode ein nachrückendes stellvertretendes Mitglied für die Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört, gewählt.
5. Die Gesamtkonferenz tagt mindestens viermal im Jahr.
6. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss eine Gesamtkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit einer Frist von sieben Werktagen einberufen werden.
7. Die Gesamtkonferenz gibt sich und den Teilkonferenzen eine Geschäftsordnung.
Schulvorstand
Der Schulvorstand entscheidet über alle Grundsätze und Angelegenheiten, die für die Schule insgesamt von erheblichem Gewicht sind und die nicht der Schulleitung oder der Gesamtkonferenz zugewiesen sind.
- 38 a NSchG
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3)1Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung der Beteiligung einer berufsbildenden Schule an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts an der Oberschule (§ 10 a Abs. 2 Satz 2),
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3,
- Mitgliederzahl und Zusammensetzung des nach § 40 einzurichtenden Beirats,
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
- Grundsätze für
a) |
die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen, |
b) |
die Durchführung von Projektwochen, |
c) |
die Werbung und das Sponsoring in der Schule und |
d) |
die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. |
2Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes.
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
- 38 b
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
1Der Schulvorstand hat
- bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
- bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
- bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,
- bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
- bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder.
2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern
- der Lehrkräfte und
- der Schülerinnen und Schüler.
(4) 1An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen,
- Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1),
- Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler
sowie - zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen oder Vertretern der Erziehungsberechtigten,
- zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes.
2Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennen können. 3Kann die Entscheidung nach Satz 2 nicht vom bisherigen Schulvorstand getroffen werden, so wirken an der Entscheidung nach Satz 2 nur die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen mit. 4Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
- der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
- der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
- der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.